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241
4 II 93
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003
Teil II
91. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene
Handwerk der Tischler, der Modellbauer,
der Bootbauer, der Binder, der Drechsler
und der Bildhauer
91. Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen
für das verbundene Handwerk der Tischler,
der Modellbauer, der
Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der
Bildhauer
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1. Durch die
im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Tischler (§ 94 Z 71 GewO
1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über
a) den erfolgreichen Besuch eines
Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und
Holztechnik liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18
Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnis über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden
höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und
Holztechnik oder Kunst und Design
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche
Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für
Berufstätige oder einer Meisterklasse
oder einer Meisterschule oder einer Fachakademie, deren
Ausbildung im Bereich Tischlerei
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern
diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens
sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige
einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
242 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner 2003 – Nr. 91
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO
1994).
§ 2. Durch die
im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Modellbauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterklasse oder
einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich Tischlerei liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern
diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§
18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens
sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Modellbauer oder in einem
mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den
erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
5. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige
Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbständiger oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Modellbauer oder in einem
mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den
erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO
1994).
§ 3. Durch die
im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Bootbauer (§ 94 Z 71 GewO
1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens
sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Bootbauer oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige
einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Bootbauer oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO
1994).
§ 4. Durch die
im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Binder (§ 94 Z 71 GewO
1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens
sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner 2003 – Nr. 91 243
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Binder oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige
einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Binder oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO
1994).
§ 5. Durch die
im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Drechsler (§ 94 Z 71 GewO
1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für
Drechsler und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern
diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens
sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Drechsler oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige
einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbständiger oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Drechsler oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO
1994).
§ 6. Durch die
im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Bildhauer (§ 94 Z 71 GewO
1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden
höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem
für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche
Tätigkeit oder
244 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner 2003 – Nr. 91
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren
Ausbildung im Bereich Bildhauerei liegt,
und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern
diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§
18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens
sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer oder
in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf
oder den erfolgreichen Besuch einer
mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO
1994) oder
6. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige
einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbständiger oder
7. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer oder
in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf
oder den erfolgreichen Besuch einer
mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens
fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO
1994).
Bartenstein
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