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BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II

91. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer,

der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer

91. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen

für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der

Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Tischler (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über

a) den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und Holztechnik liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnis über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und Holztechnik oder Kunst und Design

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Meisterklasse

oder einer Meisterschule oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Tischlerei

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

242 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner 2003 – Nr. 91

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Modellbauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterklasse oder einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich Tischlerei liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Modellbauer oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Modellbauer oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Bootbauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bootbauer oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als

Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bootbauer oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Binder (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner 2003 – Nr. 91 243

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Binder oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Binder oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 5. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Drechsler (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Drechsler und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drechsler oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als

Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drechsler oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 6. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Bildhauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

244 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner 2003 – Nr. 91

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren Ausbildung im Bereich Bildhauerei liegt,

und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer oder

in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer

mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer oder

in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer

mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

Bartenstein

Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH