Die
Gewerbeordnung
Voraussetzungen:
Volljährigkeit
Österreichische
oder EU-Staatsbürgerschaft oder rechtmäßiger Aufenthaltstitel bei
Drittstaatsangehörigkeit
Keine
gerichtlichen Vorstrafen oder Finanzstrafen; Nachsicht vom Gewerbeausschluss
wegen gerichtlicher Verurteilung/Finanzstrafe [Formular 15 b]
Kein
mangels Masse abgewiesener Konkursantrag - Nachsicht wegen abgewiesenem
Konkursantrag [Formular 15] (natürliche Person) und [Formular 15 a] (juristische
Person/Personengesellschaft)
Befähigungsnachweis
(nicht für freie Gewerbe): Der Anmelder hat seine Befähigung für das jeweilige
Gewerbe nachzuweisen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, hat die Behörde
seine individuelle Befähigung zu prüfen.
Juristische
Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne
Befähigungsnachweis müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.
Nur
für reglementierte Gewerbe (einschließlich Handwerke) und
Teilgewerbe: Bei Gesellschaften muss der gewerbliche Geschäftsführer
vertretungsbefugt oder mit 20 Wochenstunden angestellt sein, bei natürlichen
Personen muß dieser mit 20 Wochenstunden angestellt
sein.
Bei
einigen reglementierten Gewerben erfolgt zusätzlich eine Überprüfung der
Zuverlässigkeit.
Wenn
notwendig: Betriebsunterlagengenehmigung - Informationen erhalten sie bei Ihrer
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Stadtmagistrat Innsbruck)
Befähigungsnachweis
Je nach
Art des Gewerbes müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen auch
besondere Voraussetzungen erfüllen (z. B. Fachschulzeugnis, Meister- bzw.
Befähigungszeugnis oder andere in der jeweiligen Befähigungsnachweis-Verordnung
genannte Nachweise wie Verwendungszeiten u. a.).
Über die
Antrittsvoraussetzungen zu den einzelnen Gewerben, über Möglichkeiten, bei
Vorliegen nicht typisierter Ausbildungsverläufe, einen individuellen
Befähigungsnachweis zu bekommen (vormals: Nachsicht), wie über die neuen
Möglichkeiten, welche die Gewerberechtsnovelle 2002 bietet, informieren:
das Service "Unternehmensgründung" im
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
das
Gründerservice der Wirtschaftskammern
die
rechtspolitischen Abteilungen der Wirtschaftskammern
die
Wirtschaftskammer-Bezirksstellen
die
zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat (Gewerbebehörde).
Sie wenden sich an die
örtlich zuständige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) und
melden Ihre Tätigkeit an bzw. suchen um Feststellung des Vorliegens der
Zuverlässigkeit an. Gehen Sie erst dann zur Gewerbebehörde, wenn alle
Voraussetzungen wie Branche, Art des Gewerbes, Finanzierung, Standortwahl, Wahl
der Rechtsform und persönliche Voraussetzungen geklärt sind. Der Antrag an die
Gewerbebehörde kann mündlich oder schriftlich/elektronisch gestellt werden. Es
bestehen keine besonderen Formvorschriften.
Die Gewerbeordnung 1994 kennt Tätigkeiten, für die der
Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss und solche, für deren
Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich
ist. Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe
genannt. Die Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis
erforderlich ist, heißen freie Gewerbe. Die
Gewerbeanmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu
erstatten.
Bei
der "Erfindung" weiterer freier Gewerbe ist allerdings darauf zu achten,
dass nicht in Tätigkeiten
eingegriffen
wird, die einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind.
Reglementiertes Gewerbe: Maler und Anstreicher; Lackierer;
Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung
Was genau
man im Rahmen der Ausübung eines freien Gewerbes tun darf bzw. lassen muss, kann
man bei den örtlichen Gewerbebehörden bzw. bei der für ein Gewerbe zuständigen
Interessensvertretung (Wirtschaftskammern) erfragen.
Anmerkung: Künstlerische Tätigkeiten und
Unterricht (auch Nachhilfeunterricht) sind aus der Gewerbeordnung ausgenommen.
Liste freier Gewerbe:
Bemalen und
Verzieren von vorgefertigten Wachs-, Holz- und Stoffwaren
Bemalen von Holzgegenständen, Drechsler- und Fassbinderartikeln
Bemalen von kunstgewerblichen Gegenständen aus Keramik, Holz, Seide
Bemalen von textilen Seidenstoffen in Seidenmaltechniken, Batiken von textilen
Stoffen
Bemalen von üblichen Reiseandenken
Bühnendekoration
unter Ausschluss von Arbeiten mit statischen Belangen
Dekorateure
Druckformen,
Erzeugung von, für das Bedrucken der im Paragraph 105 Absatz 2 Zahl 2 Gewerbeordnung
1994 genannten Erzeugnisse
Farbliche
Gestaltung von bestehenden Betonoberflächen unter Zuhilfenahme von Schablonen
mittels Aufspritzen von speziellen Materialien
Farbstoffe, Herstellung von
Farben und Lacke, Herstellung von
Goldspinner
Goldsticker
Graveure
Herstellung
von Bilderrahmen
Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische
Kenntnisse erfordern,
Herstellung
von Entwürfen für die Gestaltung von Produkten in Form- und Farbgebung sowie
die optische Gestaltung von Industriearbeiten im Designerbereich einschließlich
der Anfertigung von Modellen unter Ausschluss von Tätigkeiten, die den
Technischen Büros und den Modellbauern vorbehalten sind
Herstellung
von grafischen Entwürfen für Bekleidung
Stoffdruck
Stoffmuster,
Entwurf von
Textildrucker
Werbefilmhersteller
Werbegestalter
Werbegraphiker
Werbegrafik-Designer