Die Gewerbeordnung

 

Voraussetzungen:

    Volljährigkeit

    Österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft oder rechtmäßiger Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigkeit

    Keine gerichtlichen Vorstrafen oder Finanzstrafen; Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung/Finanzstrafe [Formular 15 b]

    Kein mangels Masse abgewiesener Konkursantrag - Nachsicht wegen abgewiesenem Konkursantrag [Formular 15] (natürliche Person) und [Formular 15 a] (juristische Person/Personengesellschaft)

    Befähigungsnachweis (nicht für freie Gewerbe): Der Anmelder hat seine Befähigung für das jeweilige Gewerbe nachzuweisen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, hat die Behörde seine individuelle Befähigung zu prüfen.

    Juristische Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne Befähigungsnachweis müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.

    Nur für reglementierte Gewerbe (einschließlich Handwerke) und Teilgewerbe: Bei Gesellschaften muss der gewerbliche Geschäftsführer vertretungsbefugt oder mit 20 Wochenstunden angestellt sein, bei natürlichen Personen muß dieser mit 20 Wochenstunden angestellt sein.

    Bei einigen reglementierten Gewerben erfolgt zusätzlich eine Überprüfung der Zuverlässigkeit.

    Wenn notwendig: Betriebsunterlagengenehmigung - Informationen erhalten sie bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Stadtmagistrat Innsbruck)

Befähigungsnachweis

    Je nach Art des Gewerbes müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen auch besondere Voraussetzungen erfüllen (z. B. Fachschulzeugnis, Meister- bzw. Befähigungszeugnis oder andere in der jeweiligen Befähigungsnachweis-Verordnung genannte Nachweise wie Verwendungszeiten u. a.).

Über die Antrittsvoraussetzungen zu den einzelnen Gewerben, über Möglichkeiten, bei Vorliegen nicht typisierter Ausbildungsverläufe, einen individuellen Befähigungsnachweis zu bekommen (vormals: Nachsicht), wie über die neuen Möglichkeiten, welche die Gewerberechtsnovelle 2002 bietet, informieren:

    das Service "Unternehmensgründung" im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    das Gründerservice der Wirtschaftskammern
    die rechtspolitischen Abteilungen der Wirtschaftskammern
    die Wirtschaftskammer-Bezirksstellen
    die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat (Gewerbebehörde).

Sie wenden sich an die örtlich zuständige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) und melden Ihre Tätigkeit an bzw. suchen um Feststellung des Vorliegens der Zuverlässigkeit an. Gehen Sie erst dann zur Gewerbebehörde, wenn alle Voraussetzungen wie Branche, Art des Gewerbes, Finanzierung, Standortwahl, Wahl der Rechtsform und persönliche Voraussetzungen geklärt sind. Der Antrag an die Gewerbebehörde kann mündlich oder schriftlich/elektronisch gestellt werden. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften.

 

 

Die Gewerbeordnung 1994 kennt Tätigkeiten, für die der Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss und solche, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt. Die Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, heißen freie Gewerbe. Die Gewerbeanmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

 

Bei der "Erfindung" weiterer freier Gewerbe ist allerdings darauf zu achten, dass nicht in Tätigkeiten

eingegriffen wird, die einem reglementierten Gewerbe  vorbehalten sind.

 

Reglementiertes Gewerbe: Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung

 

Was genau man im Rahmen der Ausübung eines freien Gewerbes tun darf bzw. lassen muss, kann man bei den örtlichen Gewerbebehörden bzw. bei der für ein Gewerbe zuständigen Interessensvertretung (Wirtschaftskammern) erfragen.

 

Anmerkung: Künstlerische Tätigkeiten und Unterricht (auch Nachhilfeunterricht) sind aus der Gewerbeordnung ausgenommen.

Liste freier Gewerbe:

Bemalen und Verzieren von vorgefertigten Wachs-, Holz- und Stoffwaren
Bemalen von Holzgegenständen, Drechsler- und Fassbinderartikeln
Bemalen von kunstgewerblichen Gegenständen aus Keramik, Holz, Seide
Bemalen von textilen Seidenstoffen in Seidenmaltechniken, Batiken von textilen Stoffen
Bemalen von üblichen Reiseandenken

Bühnendekoration unter Ausschluss von Arbeiten mit statischen Belangen

Dekorateure

Druckformen, Erzeugung von, für das Bedrucken der im Paragraph 105 Absatz 2 Zahl 2 Gewerbeordnung 1994 genannten Erzeugnisse

Farbliche Gestaltung von bestehenden Betonoberflächen unter Zuhilfenahme von Schablonen mittels Aufspritzen von speziellen Materialien
Farbstoffe, Herstellung von
Farben und Lacke, Herstellung von

Goldspinner
Goldsticker

Graveure

Herstellung von Bilderrahmen
Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Kenntnisse erfordern,

Herstellung von Entwürfen für die Gestaltung von Produkten in Form- und Farbgebung sowie die optische Gestaltung von Industriearbeiten im Designerbereich einschließlich der Anfertigung von Modellen unter Ausschluss von Tätigkeiten, die den Technischen Büros und den Modellbauern vorbehalten sind

Herstellung von grafischen Entwürfen für Bekleidung

Stoffdruck

Stoffmuster, Entwurf von

Textildrucker

Werbefilmhersteller
Werbegestalter
Werbegraphiker
Werbegrafik-Designer