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BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II

 

67. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher,

der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderhersteller

67. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen

für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der

Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderherstellung

 

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule oder Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich Malerei liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Lackierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

182 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner 2003 – Nr. 67

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackierer oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackierer oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Vergolder und Staffierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Schilderherstellung (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner 2003 – Nr. 67 183

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

Bartenstein