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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003
Teil II
67. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen
für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher,
der Lackierer, der
Vergolder und Staffierer und der Schilderhersteller
67. Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen
für das verbundene Handwerk
der Maler und Anstreicher, der
Lackierer, der Vergolder
und Staffierer und der Schilderherstellung
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002,
wird verordnet:
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten
Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Maler und Anstreicher
(§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich
Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige
fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer
Meisterschule oder Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich Malerei liegt,
und
b) die erfolgreich abgelegte
Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO
1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene
mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in
einem mindestens zweijährig
verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene
mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige
einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
7. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in
einem mindestens zweijährig
verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene
mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten
Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Lackierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
182 BGBl. II – Ausgegeben am 28.
Jänner 2003 – Nr. 67
1. Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene
mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackierer oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder
den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem
für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene
mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige
einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackierer oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder
den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem
für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene
mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten
Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Vergolder und Staffierer (§ 94 Z 47 GewO 1994)
als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene
mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung
im Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder in
einem mindestens zweijährig
verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene
mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige
einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer
oder in
einem mindestens zweijährig
verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene
mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 4. Durch die im Folgenden angeführten
Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Schilderherstellung (§
94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene
mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung oder in
einem mindestens zweijährig
verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene
mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
BGBl. II – Ausgegeben am 28. Jänner
2003 – Nr. 67 183
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige
einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung oder in
einem mindestens zweijährig
verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene
mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Bartenstein