Schulbeihilfe, Heimbeihilfe

Voraussetzungen

          Österreichische Staatsbürgerschaft des Schülers/der Schülerin (oder wenigstens fünf Jahre Einkommensteuerpflicht der Eltern in Österreich)

          Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule als ordentliche/r Schüler/in für die Heimbeihilfe: ab der 9. Schulstufe einschließlich der Polytechnischen Schule, für die Schulbeihilfe: ab der 10. Schulstufe

          Günstiger Schulerfolg: Dieser ist gegeben, wenn der Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen im Jahreszeugnis über die vorangegangene Schulstufe folgende Höchstwerte nicht übersteigt:

            für die Schulbeihilfe: 2,90; für die Heimbeihilfe: 3,10

          Der/die Schüler/in darf jene Schulstufe, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht schon einmal besucht haben (Ausnahme: Abweisung wegen Platzmangels); dies gilt auch bei Wiederholung einer Schulstufe infolge Schulwechsels.

          Bedürftigkeit des Schülers/der Schülerin: abhängig vom Familieneinkommen, Familienstand und von der Familiengröße

          Bei Heimbeihilfe außerdem: Unzumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückweges zwischen Wohnort und Schulort und keine Möglichkeit einer Aufnahme in eine näher gelegene gleichartige öffentliche Schule, bei deren Besuch der tägliche Schulweg zumutbar wäre.

Antragstellung

Die Antragsformulare samt Beiblättern und Wegweisern liegen in allen Schulen, für deren Schüler/innen eine Schülerbeihilfe in Frage kommt, auf. Die Beihilfenbehörden sind auf dem Antragsformular verzeichnet.

Antragsfrist

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.

 

Schülerunterstützungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Voraussetzungen

          Österreichische Staatsbürgerschaft des Schülers/der Schülerin (oder wenigstens fünf Jahre Einkommensteuerpflicht der Eltern in Österreich)

          Besuch einer mittleren oder höheren (öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten) Schule

          Bedürftigkeit (im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes)

          Teilnahme an einer mindestens fünftägigen Schulveranstaltung (Schulschikurs, Schullandwoche, Schulschwimmwoche, Wien-Aktion usw.)

Antragstellung

Die Antragsformulare samt Beiblatt und Elternmerkblatt mit Hinweisen zur

Antragstellung liegen an den betreffenden Schulen auf. Es gibt zwei Arten von Antragsformularen:

          SUA (rosa Einzelblätter): für Schüler/innen, für die auch ein Antrag auf Schülerbeihilfe gestellt wird. Der Schülerunterstützungsantrag ist dem Schülerbeihilfenantrag beizuschließen oder nachzureichen.

          SUB (blauer Doppelbogen): für Schüler/innen, für welche kein Antrag auf Schülerbeihilfe gestellt wird. Diesen Anträgen sind alle Unterlagen, die für Schülerbeihilfen erforderlich sind, beizuschließen.

Antragsfrist

Die Antragsfrist endet am 31. März des betreffenden Schuljahres, in welchem die Schulveranstaltung stattfindet. Bei Schulveranstaltungen ist der Antrag bereits im Voraus zu stellen. Anträge, die nach dem 31. März eingebracht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Auskünfte

          über Antragstellung, schulische Voraussetzungen, einzelne Bestimmungen und Ausnahmebestimmungen:

            Landesschulrat für Tirol, Schülerbeihilfenreferat

            6020 Innsbruck, Innrain 1, Zimmer 116, 117 und 118

            Tel. 0512/520 33-116, 117, 118, Fax 0512/520 33-342

            E-mail: o.kleinschmid@lsr-t.gv.at

          über Antragstellung und schulische Voraussetzungen: die jeweilige Schuldirektion.

 

 

16. 5    Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe

 

Für Schüler/innen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besuchen, besteht die Möglichkeit, Schülerfreifahrt (mit Selbstbehalt) zwischen Wohnort und Schule zu erhalten. Schüler/innen, die zum Zweck des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen müssen und Anspruch auf Heimbeihilfe (siehe Kapitel 16. 1) haben, bekommen zusätzlich zur Heimbeihilfe einen Pauschalbetrag in Höhe von € 88,– zuerkannt.

Auskünfte erteilen die Direktionen der zuständigen Schulen und das Wohnsitzfinanzamt.